Wichtiges & FAQ
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Wichtiges und Rechtliches

Rauchwarnmelder-Pflicht gem. Art 46/4 Bayerische Bauordnung

  • In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

  • Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

  • Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.

  • Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Anbringung der Rauchwarnmelder - Download 

Brandschutz

In Garagen:

Nach Art. 2 Abs. 8 Bayer. Bauordnung (BayBO) sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Eine andere Nutzung, z.B. als Lagerfläche ist von der Bauordnung nicht vorgesehen. Eine unzulässige Lagernutzung in Garagen kann im Brandfall die Brandbekämpfung enorm erschweren und zu deutlich höheren Schäden führen.

Für die Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen in Garagen - im Besonderen in ober- und unterirdischen Garagengeschossen von Sammelgaragen - ist nach § 17 Abs. 4 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30.11.1993, zuletzt geändert am 01.08.2009 (GaStellV) folgendes zu beachten:

In Mittel- und Großgaragen, das sind Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche, dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Im Regelfall ist hier die Lagerung von brennbaren Stoffen, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Kraftfahrzeuges stehen, in geringem Umfang unbedenklich. So sind z.B. die Aufbewahrung von einem Satz Autoreifen als Wechselgarnituren eingestellter Kraftfahrzeuge (Winter- oder Sommerreifen), kleinere Behälter aus brennbarem Material zur Unterbringung von Reparaturwerkzeug für Autos oder einzelne Regalböden zur Aufbewahrung von sonstigem Autozubehör möglich. Ebenso bestehen in brandschutzfachlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Abstellen von Fahrrädern.

In Treppenhäusern:

Treppenhäuser müssen frei passierbar sein. Es sind Fluchtwege für die Bewohner und Zugangswege für Rettungsdienste und Feuerwehr.

  • Löscheinrichtungen müssen frei zugänglich sein und jederzeit in Betrieb genommen werden können.

  • Ausgänge, Treppenhäuser, Zwischenpodeste und Liftvorplätze dürfen nicht mit brennbaren Materialien, Hausrat, Kinderwagen, Pflanzen usw. verstellt sein.

  • Altpapier, Brennholz, Gasflaschen usw. dürfen nicht im Treppenhaus gelagert werden.

  • Brennbare Wand- und Deckenverkleidungen dürfen nicht im Treppenhaus angebracht werden.

  • Alle Türen sollten geschlossen sein.
     

Mieterhöhung nach Modernisierung

Nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter eine Mieterhöhung verlangen. Das gilt allerdings nicht bei Maßnahmen zur Einsparung von Primärenergie, klimaschützenden Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums.

Die Modernisierungsmieterhöhung kann für das Jahr bis zu 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten betragen.

Sind die baulichen Änderungen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden (z. B. Einbau einer Zentralheizung), muss der Vermieter die dafür aufgewendeten Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufteilen.

Die Mieterhöhung hängt nicht davon ab, ob der Mieter der baulichen Änderung zugestimmt hat. Auch die Ankündigung der Modernisierung ist nicht Voraussetzung für eine Mieterhöhung. Verletzt der Vermieter die Ankündigungspflicht, hat dies nur zur Folge, dass die Mieterhöhung erst 6 Monate später eintritt.

Es reicht also aus, dass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen rein tatsächlich geduldet hat, unabhängig davon, ob der Vermieter die Maßnahmen zuvor ordnungsgemäß angekündigt hat.

Die Mieterhöhung ist in Textform zu erklären. Sie ist erst nach Abschluss der Arbeiten zulässig und nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a BGB erläutert wird. Die Anforderungen der Gerichte an die Darlegungspflicht des Vermieters sind hier sehr hoch.

Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung nicht mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 Prozent höher ist als die mitgeteilte, ebenso, wenn die Modernisierung nicht angekündigt wurde.

Wichtiges FAQs
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FAQs

Wer erhält beim Wohnungsverkauf die Jahresabrechnungsunterlagen - wer haftet für die Abrechnungsspitze?

Ab Eigentumsübergang ist der neue Eigentümer zur Teilnahme an den Eigentümerversammlungen und an den Beschlussfassungen berechtigt. Die ab dann fällig werdenden Hausgeldzahlungen und Sonderumlagen gehen ausschließlich zu seinen Lasten. Umgekehrt steht dem Erwerber auch ein Guthaben aus der Jahresabrechnung zu.

Der Erwerber haftet der Gemeinschaft auch für solche Verbindlichkeiten, deren zu Grunde liegenden Beschlüsse vor dem für den Eigentümerwechsel maßgeblichen Zeitpunkt gefasst wurden, die aber erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden.

Wo bekomme ich die Teilungserklärung der WEG

Zum Download im Eigentümer-Portal Ihrer WEG 

Häufige Ursachen von Schimmelbildung in der Wohnung

Wohnungen sollten grundsätzlich 1-2 x täglich „quergelüftet“ werden. Die Fenster sollten dabei komplett für ca. 5 Minuten geöffnet sein, damit die Raumfeuchte regelmäßig nach außen transportiert werden kann. Gekippte Fenster liefern nicht das gewünschte Ergebnis.

Wie werden Keller richtig gelüftet

Keller sollten nur bei niedrigen Außentemperaturen gelüftet werden (< 10°C), andernfalls kann sich in kalten Kellern Kondensat an Wänden und Interieur bilden.

Was tun bei einem Wasserschaden

Meldung bei der Hausverwaltung, außerhalb der Geschäftszeiten beim zuständigen Hausmeister.

Wo finde ich Formulare zum Mieterwechsel

Siehe dazu den Bereich Downloads 

Was tun bei einer Rohrverstopfung

Während der Geschäftszeiten können Sie dieses Problem bei der Verwaltung melden.
Außerhalb der Geschäftszeiten hilft Ihnen der örtliche Rohrreiniger z.B. in Augsburg:

Firma Franzke, Tel.: 0821 662172,
Firma Gerstmayer, Tel.: 0821 663322

in Karlsfeld: Firma Käfer, Dachau, Tel.: 0800/0003388

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Kontakt

Posch Hausverwaltung GmbH
Kurzes Geländ 7
86156 Augsburg

Telefon: 0821/44067-0 · Telefax: 0821/44067-67
E-Mail: info(at)posch-hv.de
Internet: www.posch-hv.de

Erreichbar für Sie:
Mo-Do: 09.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr
und Fr: 09.00-12.30 Uhr

Termine nach vorheriger Absprache

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